412.101
CH-SH
§ 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Prüfungsexperten bzw. -expertinnen
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Prüfungsexperten bzw. -expertinnen
1. Als Prüfungsexperten bzw. -expertinnen sind Fachpersonen sowie Lehrende an Berufsfachschulen einzusetzen, welche die Voraussetzungen an Berufsbildende erfüllen. Sie haben an Expertenkursen teilzunehmen.
2. Die Abteilung Berufsbildung koordiniert die Kurse für Prüfungsexperten und -expertinnen und entscheidet über die Teilnahme.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-8091/2008 (Art. 41 OFPr)
Recognition of French Teaching Qualification in Switzerland
Cited as regulation for teachers in higher vocational schools.