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412.101 CH-SH

§ 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Prüfungsexperten bzw. -expertinnen

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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§ 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Prüfungsexperten bzw. -expertinnen

1. Als Prüfungsexperten bzw. -expertinnen sind Fachpersonen sowie Lehrende an Berufsfachschulen einzusetzen, welche die Voraussetzungen an Berufsbildende erfüllen. Sie haben an Expertenkursen teilzunehmen.

2. Die Abteilung Berufsbildung koordiniert die Kurse für Prüfungsexperten und -expertinnen und entscheidet über die Teilnahme.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-8091/2008 (Art. 41 OFPr)
Recognition of French Teaching Qualification in Switzerland
Cited as regulation for teachers in higher vocational schools.