§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Erziehungsdepartement
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Erziehungsdepartement
1. Dem Erziehungsdepartement obliegen die Aufgaben, die ihm das Einführungsgesetz zuweist, sowie namentlich
a) Umsetzung von Massnahmen zur Unterstützung der Berufsentwicklung
b) Regelung der Methoden zur Qualitätssicherung und -entwicklung für den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes
c) Abschluss von Vereinbarungen in Bereichen, in denen nicht der Regierungsrat zuständig ist
d) Zertifizierung von kantonalen Bildungsgängen in der Grundbildung mit einem kantonalen Ausweis
e) * Genehmigung der von den Schulleitungen und der kantonalen Berufsmaturitätskommission erlassenen Reglemente und Ordnungen
f) Zuweisung von Aufgaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes an die Schulinspektoren und -inspektorinnen
g) Festlegung der Entschädigungen von Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren