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§ 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Zuständigkeiten

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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§ 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Zuständigkeiten

1. Die Prüfungskommissionen sind zuständig für die ordnungsgemässe Vorbereitung und Durchführung von Qualifikationsverfahren zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests.

2. Für die Anerkennung und Validierung von kantonalen Qualifikationsverfahren, die zu einem anderen Abschluss führen, sowie von Verfahren aufgrund von nicht formal erworbener Bildung ist die Abteilung Berufsbildung zuständig.

3. Für nicht in Bildungsverordnungen geregelte Zwischenqualifizierungsverfahren in der Grundbildung ist die Abteilung Berufsbildung zuständig.

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