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412.101 CH-SH

§ 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Schullehr-, Semester- und Stundenpläne

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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§ 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Schullehr-, Semester- und Stundenpläne

1. Schullehr- und Stundenpläne sind den Bildungspartnern zugänglich zu machen.

2. Die Lehrenden haben aus den Schullehr- und den Stundenplänen Semesterpläne zu erstellen. Diese sind der Aufsichtskommission auf Verlangen zur Kenntnisnahme vorzulegen.

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