412.101
CH-SH
§ 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Schullehr-, Semester- und Stundenpläne
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Schullehr-, Semester- und Stundenpläne
1. Schullehr- und Stundenpläne sind den Bildungspartnern zugänglich zu machen.
2. Die Lehrenden haben aus den Schullehr- und den Stundenplänen Semesterpläne zu erstellen. Diese sind der Aufsichtskommission auf Verlangen zur Kenntnisnahme vorzulegen.