412.101
CH-SH
§ 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Lernbegleitung
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Lernbegleitung
1. Die Abteilung Berufsbildung entscheidet über die Modalitäten einer fachkundigen, individuellen Lernbegleitung für Absolvierende einer zweijährigen Attestausbildung, deren Bildungserfolg gefährdet ist.