Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 CH-SH

§ 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Lernbegleitung

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Lernbegleitung

1. Die Abteilung Berufsbildung entscheidet über die Modalitäten einer fachkundigen, individuellen Lernbegleitung für Absolvierende einer zweijährigen Attestausbildung, deren Bildungserfolg gefährdet ist.

← § 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz Ausdehnung des Geltungsbereiches § 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →