412.101
CH-SH
§ 32 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Freifächer
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 32 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Freifächer
1. Von der Berufsfachschule werden als Ergänzung zum Pflichtunterricht Freifächer angeboten.
2. Als Freifächer gelten auch in Absprache mit den Organisationen der Arbeitswelt angebotene branchenbezogene Zusatzunterrichtsstunden.
3. Der Besuch von Freifächern setzt genügende Leistungen in der Berufsfachschule und im Lehrbetrieb voraus. Im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb können diese von Lernenden ohne Lohnabzug besucht werden.
4. Bei der stundenplanmässigen Festlegung der Freifächer ist bestmöglichst auf die Interessen der Lehrbetriebe Rücksicht zu nehmen.
5. Bei Uneinigkeit zwischen den Bildungspartnern entscheidet die Abteilung Berufsbildung.
6. Die zuständige Schulleitung regelt das Nähere in einem Reglement.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
GE.2009.0032 · vd (Art. 32 OFPr)
Appellant v. Authority Regarding Vocational Qualification Equivalence
Cited incidentally when discussing the appellant's son's successful examination as a non-regular candidate based on professional experience.