412.101
CH-SH
§ 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Handelsmittelschulen
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Handelsmittelschulen
1. Die Reglemente für die Handelsmittelschulen betreffend Zulassungsbedingungen, Aufnahmeverfahren, Stundentafeln, Promotionsbestimmungen und Abschlussprüfungen werden vom Erziehungsdepartement genehmigt. Sie sind der kantonalen Berufsmaturitätskommission zur Überprüfung bezüglich Gleichwertigkeit der Berufsmaturitätsfächer vorzulegen.
2. Das Aufnahmeverfahren und die Abschlussprüfungen richten sich bezüglich der Berufsmaturitätsfächer nach denjenigen der Berufsmaturitätsschule.
3. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Berufsmaturitätsschule sinngemäss Anwendung.
4. Der Schulbetrieb untersteht der Aufsicht der HKV Handelsschule KV Schaffhausen.