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§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufsbildungsrat

Zuständige Behörden
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§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufsbildungsrat

1. Dem Berufsbildungsrat obliegen die Aufgaben, die ihm das Einführungsgesetz zuweist, sowie namentlich

a) Genehmigung von kantonalen Bildungsgängen in der Grundbildung

b) * Genehmigung des Ferienplans der kantonalen und privaten Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen zum Zweck der Koordination

c) Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Lehrwerkstätten nach den Richtlinien des Bundesamtes

d) Anordnung von Zwischenprüfungen für alle Lernenden eines Berufes

e) Genehmigung der Verfahren für die Anerkennung von nicht formal erworbener Bildung

f) Übertragung der Organisation und der Durchführung von Qualifikationsverfahren an Organisationen der Arbeitswelt oder an eine Berufsbildungsinstitution

g) * Kenntnisnahme der Berichte der Abteilung Berufsbildung, der Abteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, der kantonalen Berufsfach- und weiterführenden Schulen, der Prüfungskommissionen sowie der privaten Bildungsinstitutionen, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde

2. Der Berufsbildungsrat wird einberufen durch seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern.

3. Die Wahl der kantonalen Prüfungskommmissionen und der kantonalen Berufsmaturitätskommission erfolgt auf Amtsdauer.

4. Der Berufsbildungsrat kann berufsspezifische Berufsbildungskommissionen einsetzen.

5. Der Berufsbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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