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§ 29 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Kantonale Berufsmaturitätskommission

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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§ 29 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Kantonale Berufsmaturitätskommission

1. Die kantonale Berufsmaturitätskommission setzt sich zusammen aus

a) zwei Vertretungen von Fachhochschulen

b) vier Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt, welche gleichzeitig Mitglieder der Aufsichtskommissionen einer Berufsfachschule sind

c) * einer Vertretung der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung

d) je einer Vertretung einer Berufsfachschule im Kanton, welcher eine Berufsmaturitätsschule angeschlossen ist

2. Das Erziehungsdepartement bestimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Im Übrigen konstituiert sich die kantonale Berufsmaturitätskommission selbst.

3. Die Leitungen der Berufsmaturitätsschulen nehmen an den Sitzungen der kantonalen Berufsmaturitätskommission mit beratender Stimme teil.

4. Die kantonale Berufsmaturitätskommission legt durch Reglement die Zulassungsbedingungen, die Aufnahmeverfahren, die Stundentafeln und die Modalitäten der Abschlussprüfungen sowie die Massnahmen bei unlauterem Verhalten bei formalisierten Prüfungen und weiteren benoteten Leistungsnachweisen fest. Sie beaufsichtigt die Einhaltung dieser Bestimmungen.

5. Der kantonalen Berufsmaturitätskommission obliegen weiter insbesondere

a) Bearbeitung von Grundsatzfragen zur Berufsmaturität

b) Pflege des Kontaktes zu den Fachhochschulen

c) Überwachung der Umsetzung der Vorschriften des Bundes

d) Kenntnisnahme der Studienführer

e) Bestimmung der Prüfungsleitungen

f) Bestätigung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten

6. Die kantonale Berufsmaturitätskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

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