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§ 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Besuch ausserkantonaler Berufsmaturitätsschulen

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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§ 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Besuch ausserkantonaler Berufsmaturitätsschulen

1. Lernende, die für den Pflichtunterricht einer ausserkantonalen Berufsfachschule zugewiesen werden, können von der Abteilung Berufsbildung den entsprechenden ausserkantonalen Berufsmaturitätsschulen zugewiesen werden.

2. Lernende, die eine Ausrichtung besuchen, die im Kanton nicht angeboten wird, werden von der Abteilung Berufsbildung der entsprechenden, nächstgelegenen ausserkantonalen Berufsmaturitätsschule zugewiesen.

3. Über die Zuweisung von weiteren Lernenden an ausserkantonale Berufsmaturitätsschulen entscheidet die Abteilung Berufsbildung.

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