412.101
CH-SH
§ 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufsmaturitätsschulen
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufsmaturitätsschulen
1. Die Berufsfachschulen führen bei genügender Schülerzahl Berufsmaturitätsklassen. Die Berufsmaturitätsschule kann lehrbegleitend oder als Vollzeitschule absolviert werden.
1bis Es können folgende Ausrichtungen von Berufsmaturitätsschulen geführt werden
a) Technik, Architektur und Life Sciences
b) Wirtschaft und Dienstleistungen
c) Gesundheit und Soziales
d) * Natur, Landschaft und Lebensmittel
e) * Gestaltung und Kunst
2. Der Schulbetrieb untersteht der Aufsicht jener Berufsfachschule, der die jeweilige Berufsmaturitätsabteilung angegliedert ist.
3. Das Erziehungsdepartement entscheidet, an welcher Berufsmaturitätsschule die jeweiligen Berufsmaturitätsklassen zu führen sind. Klassen verschiedener Ausrichtungen können zusammengelegt werden.