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§ 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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§ 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen

1. Die Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen bestehen aus höchstens neun Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus Personen der Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, insbesondere Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt oder Lehrbetrieben, welche die verschiedenen Ausbildungsrichtungen angemessen vertreten. Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen ist die Trägerschaft angemessen in der Aufsichtskommission vertreten.

2. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil

a) zwei Vertretungen des Erziehungsdepartements

b) der Rektor bzw. die Rektorin

c) eine Vertretung der Lehrenden

3. Für die Aufsichtskommissionen der kantonalen Berufsfachschulen bestimmt das Erziehungsdepartement den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder. Im Übrigen konstituieren sich die Aufsichtskommissionen selbst.

4. Die Aufsichtskommissionen können weitere Fachleute mit beratender Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen. Für besondere Kompetenz- oder Leistungsbereiche können sie Geschäfte einer Fachkommission übertragen.

5. Die Aufsichtskommissionen beraten und beaufsichtigen die Berufsfachschulen. Sie haben folgende Aufgaben

a) Aufsicht über die Schulentwicklung

b) Aufsicht über die Realisierung der Schulführungsziele

c) Aufsicht über die Qualitätssicherung und -entwicklung, insbesondere durch Mitwirkung bei der Qualifikation der Lehrenden

d) Beratung der Schulleitung bezüglich Grundsatzfragen betreffend die Berufsbildung und die Berufsfachschulen

6. Der Träger der Berufsfachschule kann der jeweiligen Aufsichtskommission weitere Aufgaben übertragen.

7. Die Aufsichtskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-2234/2015 (Art. 24 al. 2 OFPr)
Motorcycle Instructor Organization Appeals Examination Regulation Approval
This provision, concerning the establishment of a responsible body by professional organizations, was used as a ground for annulling the approval of the examination regulations because the responsible body was not validly constituted.
B-2234/2015 (Art. 24 al. 3 OFPr)
Motorcycle Instructor Organization Appeals Examination Regulation Approval
This provision, concerning the possibility for organizations connected to the examination to be part of the responsible body, was used as a ground for annulling the approval of the examination regulations because the applicant was not given the opportunity to be part of it.