§ 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen
§ 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen
1. Die Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen bestehen aus höchstens neun Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus Personen der Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, insbesondere Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt oder Lehrbetrieben, welche die verschiedenen Ausbildungsrichtungen angemessen vertreten. Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen ist die Trägerschaft angemessen in der Aufsichtskommission vertreten.
2. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil
a) zwei Vertretungen des Erziehungsdepartements
b) der Rektor bzw. die Rektorin
c) eine Vertretung der Lehrenden
3. Für die Aufsichtskommissionen der kantonalen Berufsfachschulen bestimmt das Erziehungsdepartement den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder. Im Übrigen konstituieren sich die Aufsichtskommissionen selbst.
4. Die Aufsichtskommissionen können weitere Fachleute mit beratender Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen. Für besondere Kompetenz- oder Leistungsbereiche können sie Geschäfte einer Fachkommission übertragen.
5. Die Aufsichtskommissionen beraten und beaufsichtigen die Berufsfachschulen. Sie haben folgende Aufgaben
a) Aufsicht über die Schulentwicklung
b) Aufsicht über die Realisierung der Schulführungsziele
c) Aufsicht über die Qualitätssicherung und -entwicklung, insbesondere durch Mitwirkung bei der Qualifikation der Lehrenden
d) Beratung der Schulleitung bezüglich Grundsatzfragen betreffend die Berufsbildung und die Berufsfachschulen
6. Der Träger der Berufsfachschule kann der jeweiligen Aufsichtskommission weitere Aufgaben übertragen.
7. Die Aufsichtskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.