412.101
CH-SH
§ 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Zulassung
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Zulassung
1. Nach Genehmigung des Lehrvertrages weist die Abteilung Berufsbildung die Lernenden der jeweiligen Berufsfachschule zu.
2. Über die Zulassung der übrigen Lernenden zur Berufsfachschule entscheidet die Abteilung Berufsbildung in Absprache mit der jeweiligen Schulleitung.