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412.101 CH-SH

§ 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufsfachschulen

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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§ 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufsfachschulen

1. Das Erziehungsdepartement entscheidet über die Führung von Berufsfachklassen und deren Zuweisung zu den Berufsfachschulen.

2. Das Berufsbildungszentrum des Kantons Schaffhausen ist die kantonale Berufsfachschule für die gewerblich-industriellen Berufe sowie für Dienstleistungsberufe im sozialen und gesundheitlichen Bereich. Dem Berufsbildungszentrum zusätzlich angegliedert sind

a) die Lehrgänge auf Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

b) eine Berufsmittelschule

c) je eine höhere Fachschule in den Bereichen Technik und Pflege

3. Die Führung einer Berufsfachschule für die kaufmännischen Berufe sowie die Berufe des Detailhandels wird mittels Leistungsvereinbarung auf den Kaufmännischen Verband Schaffhausen übertragen. Der HKV Handelsschule KV Schaffhausen sind zusätzlich angegliedert

a) eine Handelsmittelschule

b) eine Berufsmittelschule

c) eine höhere Fachschule im Bereich Wirtschaft

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