412.101
CH-SH
§ 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausbildungsverbund
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Ausbildungsverhältnis
§ 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausbildungsverbund
1. Bei Ausbildungsverhältnissen mit mehreren Ausbildungsorten sind die Zuständigkeiten und Verantwortungen im Ausbildungsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zu regeln.