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§ 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausbildungsverbund

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Ausbildungsverhältnis
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§ 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausbildungsverbund

1. Bei Ausbildungsverhältnissen mit mehreren Ausbildungsorten sind die Zuständigkeiten und Verantwortungen im Ausbildungsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zu regeln.

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