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412.101 CH-SH

§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Regierungsrat

Zuständige Behörden
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§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Regierungsrat

1. Dem Regierungsrat obliegen die Aufgaben, die ihm das Einführungsgesetz zuweist, sowie namentlich

a) Zuordnung von nicht dem Berufsbildungsgesetz unterstellten Bildungsgängen an kantonale Berufsbildungsinstitutionen

b) Festlegung der Höhe der Schul- und Studiengelder

c) Festlegung der Beiträge an die jeweiligen Bildungsanbieter

d) Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften, auch über die Landesgrenzen hinaus

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