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412.101 CH-SH

§ 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausbildungsverträge

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Ausbildungsverhältnis
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§ 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausbildungsverträge

1. Ausbildungsverträge sind der Abteilung Berufsbildung zur Genehmigung einzureichen.

2. Die Abteilung Berufsbildung bezeichnet die zu verwendenden Vertragsformulare für die berufliche Ausbildung und die weiteren notwendigen Formulare für Zusatzvereinbarungen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

CDP.2020.87 · ne (Art. 19 al. 2 OFPr)
Federal Vocational Education and Training Certificate Holder Exemption from General Education Courses in Subsequent Apprenticeship
Cited in context to define the legal basis for establishing specific needs that could justify a deviation from the general education rules.