412.101
CH-SH
§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Register
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Ausbildungsverhältnis
§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Register
1. Die Abteilung Berufsbildung führt Register, welche über die Anbietenden der beruflichen Praxis, die abgeschlossenen Ausbildungsverträge, Grund und Zeitpunkt allfälliger vorzeitiger Vertragsauflösungen, die Ergebnisse der Abschlussprüfungen sowie die Namen der verantwortlichen Ausbildenden Auskunft geben.