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§ 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Bildungsbewilligung

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Ausbildungsverhältnis
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§ 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Bildungsbewilligung

1. Die Abteilung Berufsbildung prüft die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden und teilt den Entscheid schriftlich mit. Sie kann zur Abklärung Sachverständige beiziehen.

2. Die Abteilung Berufsbildung kann die Bildungsbewilligung unter dem Vorbehalt erteilen, dass der Nachweis einer berufspädagogischen Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden bzw. 40 Kursstunden gemäss der Berufsbildungsverordnung des Bundes innert einer Frist von zwei Jahren nachgereicht wird.

3. Die Bildungsbewilligung kann befristet erteilt oder zur Sicherstellung einer geordneten Ausbildung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4. Die Abteilung Berufsbildung befindet über die von den jeweiligen Bildungsverordnungen abweichenden Voraussetzungen für das Erlangen einer Bildungsbewilligung.

5. Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten oder die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.

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