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412.101 CH-SH

§ 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Andere Institutionen

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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§ 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Andere Institutionen

1. Die Angebote der dualen Grundausbildung können bei Bedarf durch die Führung von Lehrwerkstätten, Handelsmittel- und Fachmittelschulen oder anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis ergänzt werden.

2. Die Abteilung Berufsbildung beaufsichtigt die Bereiche der Bildung in beruflicher Praxis in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Bildungsinstitution.

3. Die Aufsicht über die Qualifikationsverfahren obliegt den zuständigen kantonalen Prüfungsgremien.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2014.165 · sg (Art. 16 BBV)
Appeal Regarding Vocational Training Program for Gifted Athletes Remanded for Competent Authority Ruling
Cited regarding the procedural requirement for the competent authority (Office for Vocational Training) to check the link to the working world before issuing the permit.