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412.101 CH-SH

§ 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Weiterbildungskurse für Berufsbildende

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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§ 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Weiterbildungskurse für Berufsbildende

1. Bei Bedarf oder auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt werden obligatorische berufsspezifische Weiterbildungskurse und Lehrmeistertagungen durchgeführt, insbesondere bei Änderungen von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen.

2. Die Abteilung Berufsbildung kann fakultative Weiterbildungskurse anbieten.

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