412.101
CH-SH
§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausbildungskurse für Berufsbildende
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausbildungskurse für Berufsbildende
1. Die Abteilung Berufsbildung ist zuständig für die Organisation und Durchführung der obligatorischen Ausbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen Praxis.
2. Es beaufsichtigt die obligatorischen Ausbildungskurse von privaten Anbietenden.
3. Berufsbildende können bei entsprechender Vorbildung von der Abteilung Berufsbildung ganz oder teilweise von Ausbildungskursen dispensiert werden.
4. Der Berufsbildungsrat ist zuständig für die Übertragung von obligatorischen Kursen für Berufsbildende der beruflichen Praxis an Organisationen der Arbeitswelt.