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§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Aufsicht

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Aufsicht

1. Die Abteilung Berufsbildung beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt die Ausbildung in den Lehrbetrieben durch Betriebsbesuche, Gespräche mit den Lehrvertragsparteien sowie durch Rückfragen bei Berufsfachschulen. Sie überwacht und betreut insbesondere die Ausbildung in Betrieben, die erstmals oder unter veränderten Verhältnissen Lernende ausbilden oder die zu Beanstandungen Anlass gegeben haben. Der Abteilung Berufsbildung ist jederzeit von den Bildungspartnern über alle Belange des Ausbildungsverhältnisses Auskunft zu erteilen und Zutritt zu den betrieblichen Arbeits- und Unterkunftsräumen der Lernenden zu gewähren.

2. Die Aufsicht über überbetriebliche Kurse erfolgt durch die Einsitznahme von Vertretungen der Abteilung Berufsbildung in den Kurskommissionen.

3. Die Aufsicht über die Berufsfachschulen erfolgt durch die jeweiligen Aufsichtskommissionen.

4. In allen übrigen Bereichen obliegt die Aufsicht der Abteilung Berufsbildung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VVGE.1989.90.Nr.31 · ow (Art. 12 Abs. 3 BBV)
Communal Corporation Denied Summer Grazing Subsidy
The provision was used to determine that the requirements for withholding the grazing contributions were not met, as the complainant did not exercise important management functions or achieve significant administrative simplification.
VVGE.1989.90.Nr.31 · ow (Art. 12 Abs. 4 BBV)
Communal Corporation Denied Summer Grazing Subsidy
The provision was used to determine that the requirements for withholding the grazing contributions were not met, as the complainant did not make use of the cantonal option to have grazing contributions allocated to the owner if they bear infrastructure costs and carry out necessary improvements.
BRGE.II.Nr.0050.202 · zh (§ 12 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung I (BBV l))
Appeal Dismissed Regarding Building Permit for Public Bath Renovation
Cited in the reasoning regarding the required number of sanitary facilities for public use, concluding the two facilities suffice.