§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Aufsicht
§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Aufsicht
1. Die Abteilung Berufsbildung beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt die Ausbildung in den Lehrbetrieben durch Betriebsbesuche, Gespräche mit den Lehrvertragsparteien sowie durch Rückfragen bei Berufsfachschulen. Sie überwacht und betreut insbesondere die Ausbildung in Betrieben, die erstmals oder unter veränderten Verhältnissen Lernende ausbilden oder die zu Beanstandungen Anlass gegeben haben. Der Abteilung Berufsbildung ist jederzeit von den Bildungspartnern über alle Belange des Ausbildungsverhältnisses Auskunft zu erteilen und Zutritt zu den betrieblichen Arbeits- und Unterkunftsräumen der Lernenden zu gewähren.
2. Die Aufsicht über überbetriebliche Kurse erfolgt durch die Einsitznahme von Vertretungen der Abteilung Berufsbildung in den Kurskommissionen.
3. Die Aufsicht über die Berufsfachschulen erfolgt durch die jeweiligen Aufsichtskommissionen.
4. In allen übrigen Bereichen obliegt die Aufsicht der Abteilung Berufsbildung.