412.101
CH-SH
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Zulassung
Berufliche Grundausbildung - Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Zulassung
1. Bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages weist die Abteilung Berufsbildung die Lernenden den entsprechenden Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung zu.
2. In den übrigen Fällen entscheiden die Bildungsanbietenden.