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412.101 CH-SH

§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Zulassung

Berufliche Grundausbildung - Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
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§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Zulassung

1. Bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages weist die Abteilung Berufsbildung die Lernenden den entsprechenden Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung zu.

2. In den übrigen Fällen entscheiden die Bildungsanbietenden.

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