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412.101 CH-SH

§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausdehnung des Geltungsbereiches

Geltungsbereich
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§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausdehnung des Geltungsbereiches

1. Das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz sowie seine Ausführungserlasse finden

a) sinngemäss Anwendung auf nicht dem Berufsbildungsgesetz unterstellte Bildungsgänge, die einer kantonalen Berufsbildungsinstitution angeschlossen sind

b) Anwendung auf private Anbieter, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde, soweit die jeweiligen Bestimmungen in Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben stehen

Ausdehnung des Geltungsbereiches § T1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

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