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Art. 9 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Aufsicht

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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Art. 9 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Aufsicht

1. Der Kanton sorgt für eine wirksame Aufsicht über die Lehrverhältnisse, die überbetrieblichen Kurse, die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten, die interkantonalen Fachkurse sowie die privaten Fachschulen, soweit diese auf Qualifikationsverfahren vorbereiten.

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