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Art. 8 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausbildungsplätze

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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Art. 8 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausbildungsplätze

1. Die Abteilung Berufsbildung sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot an Ausbildungsplätzen im Bereich der beruflichen Grundbildung.

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