412.100
CH-SH
Art. 8 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausbildungsplätze
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
Art. 8 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausbildungsplätze
1. Die Abteilung Berufsbildung sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot an Ausbildungsplätzen im Bereich der beruflichen Grundbildung.