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Art. 6 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Berufsberatung und Case Management Berufsbildung
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Art. 6 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1. Die zuständige Abteilung der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung sorgt für die sachkundige Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

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