412.100
CH-SH
Art. 6 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Berufsberatung und Case Management Berufsbildung
Art. 6 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1. Die zuständige Abteilung der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung sorgt für die sachkundige Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.