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CH-SH
Art. 57 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 57 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts
1. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten.
3. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben
a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (Berufsbildungsgesetz) (Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz) vom 28. März 1983
b) Beschluss des Grossen Rates betreffend die Führung einer Höheren Kaufmännischen Gesamtschule (HKG) durch die Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Schaffhausen vom 15. Januar 1996