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Art. 56 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 56 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Übergangsbestimmung

1. Betreffend die Finanzierung der einzelnen Leistungen nach Art. 36 bis 43 des vorliegenden Gesetzes gelten bis zur Umsetzung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Abrechnungsmodalitäten weiter.

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