412.100
CH-SH
Art. 56 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 56 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Übergangsbestimmung
1. Betreffend die Finanzierung der einzelnen Leistungen nach Art. 36 bis 43 des vorliegenden Gesetzes gelten bis zur Umsetzung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Abrechnungsmodalitäten weiter.