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Art. 54 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Instanzen

Rechtspflege
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Art. 54 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Instanzen

1. Entscheide der Abteilung Berufsbildung sind beim Erziehungsdepartement und solche des Erziehungsdepartements beim Regierungsrat mit Rekurs anfechtbar.

2. Entscheide der Aufsichts- und Prüfungskommissionen können durch Rekurs an den Berufsbildungsrat weitergezogen werden, der als letzte kantonale Verwaltungsinstanz entscheidet.

3. Vorbehalten bleibt die Beschwerdemöglichkeit an den Bundesrat bzw. das Bundesgericht gemäss Art. 61 BBG oder durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

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