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Art. 53 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Frist

Rechtspflege
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Art. 53 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Frist

1. Die Rechtsmittelfrist beträgt auf kantonaler Ebene 20 Tage.

2. Die anordnende Behörde kann bei besonderer Dringlichkeit die Rekursfrist bis auf 48 Stunden abkürzen.

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