412.100
CH-SH
Art. 53 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Frist
Rechtspflege
Art. 53 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Frist
1. Die Rechtsmittelfrist beträgt auf kantonaler Ebene 20 Tage.
2. Die anordnende Behörde kann bei besonderer Dringlichkeit die Rekursfrist bis auf 48 Stunden abkürzen.