Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.100 CH-SH

Art. 52 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Verfahren

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Verfahren

1. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

← Art. 51 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz Geltungsbereich Art. 53 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →