412.100
CH-SH
Art. 5 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Zuständigkeitsbereiche
Zuständige Behörden
Art. 5 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Zuständigkeitsbereiche
1. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Einzelheiten für den Vollzug und bezeichnet die Aufgabenbereiche des Regierungsrates, des Berufsbildungsrates, der Aufsichtskommissionen, des Erziehungsdepartements und der zuständigen Abteilungen der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung.