412.100
CH-SH
Art. 49 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Qualifikationsverfahren
Finanzierung - Schulgelder und Gebühren
Art. 49 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Qualifikationsverfahren
1. Innerhalb der beruflichen Grundbildungen sind Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses gebührenfrei.
2. Materialkosten und Raummieten aus Qualifikationsverfahren für Lernende innerhalb eines Bildungsverhältnisses sowie die Kosten des Qualifikationsverfahrens für Lernende ausserhalb eines Bildungsverhältnisses werden in Rechnung gestellt. Das Erziehungsdepartement legt die Höhe der berufsspezifischen Prüfungspauschalen fest. In Härtefällen kann auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.