Art. 48 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufliche Grundbildung
Art. 48 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufliche Grundbildung
1. Der Besuch der Berufsfachschule und des Berufsmaturitätsunterrichts ist unentgeltlich für Lernende und Repetierende innerhalb der beruflichen Grundbildung mit Lehrort im Kanton.
2. Der Besuch von Lehrwerkstätten, Handelsmittelschulen sowie des Berufsmaturitätsunterrichts nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung ist für Lernende mit Wohnort im Kanton unentgeltlich.
3. Für die übrigen Lernenden wird ein Schulgeld in der Höhe von Fr. 140.00 bis Fr. 800.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt.
4. Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial kann eine Gebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 pro Lehrjahr erhoben werden.
5. Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in finanziellen Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühren und die Schulgelder ganz oder teilweise erlassen.