Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.100 CH-SH

Art. 48 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufliche Grundbildung

Finanzierung - Schulgelder und Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufliche Grundbildung

1. Der Besuch der Berufsfachschule und des Berufsmaturitätsunterrichts ist unentgeltlich für Lernende und Repetierende innerhalb der beruflichen Grundbildung mit Lehrort im Kanton.

2. Der Besuch von Lehrwerkstätten, Handelsmittelschulen sowie des Berufsmaturitätsunterrichts nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung ist für Lernende mit Wohnort im Kanton unentgeltlich.

3. Für die übrigen Lernenden wird ein Schulgeld in der Höhe von Fr. 140.00 bis Fr. 800.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt.

4. Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial kann eine Gebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 pro Lehrjahr erhoben werden.

5. Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in finanziellen Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühren und die Schulgelder ganz oder teilweise erlassen.

← Art. 47 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz Geltungsbereich Art. 49 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →