412.100
CH-SH
Art. 47 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Finanzierung - Schulgelder und Gebühren
Art. 47 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1. Kein Schulgeld wird erhoben von Lernenden mit Wohnort im Kanton.
2. Für Lernende mit ausserkantonalem Wohnort wird ein Schulgeld in der Höhe von Fr. 140.00 bis Fr. 800.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt.
3. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsbildung.
4. Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial wird von allen Lernenden eine Gebühr in der Höhe von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 pro Schuljahr erhoben. Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.