412.100
CH-SH
Art. 46 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufsberatung und Case Management Berufsbildung
Finanzierung - Schulgelder und Gebühren
Art. 46 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufsberatung und Case Management Berufsbildung
1. Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unentgeltlich für Schüler und Schülerinnen, Jugendliche und Erwachsene, die im Kanton wohnhaft sind.
2. Die Dienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung können durch ein erweitertes, kostenpflichtiges Angebot ergänzt werden. Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in Härtefällen auf Gesuch hin die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
3. Das Angebot des Case Management Berufsbildung ist unentgeltlich für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre mit Wohnsitz im Kanton oder mit einem Lehrvertrag mit einem im Kanton ansässigen Unternehmen.