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Art. 45 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Wohnort

Finanzierung - Schulgelder und Gebühren
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Art. 45 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Wohnort

1. Als Wohnort im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 der zivilrechtliche Wohnsitz des derzeitigen bzw. des letzten Inhabers der elterlichen Sorge.

2. Lernende bzw. Studierende haben ihren Wohnort im Kanton Schaffhausen, wenn sie vor Beginn der betreffenden Ausbildung während mindestens zweier Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft waren.

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