412.100
CH-SH
Art. 44 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Anwendungsbereich
Finanzierung - Schulgelder und Gebühren
Art. 44 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Anwendungsbereich
1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Leistungen von kantonalen sowie in der Regel von privaten Anbietern, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.