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Art. 44 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Anwendungsbereich

Finanzierung - Schulgelder und Gebühren
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Art. 44 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Anwendungsbereich

1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Leistungen von kantonalen sowie in der Regel von privaten Anbietern, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

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