412.100
CH-SH
Art. 43 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Bauten
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 43 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Bauten
1. Der Kanton kann an nichtkantonseigene Bauten Beiträge leisten, wenn der Bedürfnisnachweis für den Vollzug dieses Gesetzes erbracht ist.
2. Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten.