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Art. 43 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Bauten

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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Art. 43 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Bauten

1. Der Kanton kann an nichtkantonseigene Bauten Beiträge leisten, wenn der Bedürfnisnachweis für den Vollzug dieses Gesetzes erbracht ist.

2. Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten.

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