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Art. 41 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Weitere Bildungsbestrebungen

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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Art. 41 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Weitere Bildungsbestrebungen

1. Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte, Lehrstellenförderung, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung und die Information und Dokumentation fördern und die Anbietenden mit Beiträgen unterstützen.

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