412.100
CH-SH
Art. 41 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Weitere Bildungsbestrebungen
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 41 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Weitere Bildungsbestrebungen
1. Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte, Lehrstellenförderung, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung und die Information und Dokumentation fördern und die Anbietenden mit Beiträgen unterstützen.