Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.100 CH-SH

Art. 40 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Weiterbildung

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Weiterbildung

1. Weiterbildungsangebote sind kostendeckend zu führen.

2. Der Kanton kann besondere Angebote und Massnahmen fördern und die Anbietenden mit Beiträgen unterstützen.

← Art. 39 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz Geltungsbereich Art. 41 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →