412.100
CH-SH
Art. 40 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Weiterbildung
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 40 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Weiterbildung
1. Weiterbildungsangebote sind kostendeckend zu führen.
2. Der Kanton kann besondere Angebote und Massnahmen fördern und die Anbietenden mit Beiträgen unterstützen.