Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.100 CH-SH

Art. 4 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Erziehungsdepartement

Zuständige Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Erziehungsdepartement

1. Der unmittelbare Vollzug obliegt dem Erziehungsdepartement, soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmen.

2. Das Erziehungsdepartement ist zuständig für Verfügungen, welche die Gesetzgebung dem Entscheid der Kantone überlässt und für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.

3. Zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben führt das Erziehungsdepartement eine Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung.

← Art. 3 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz Geltungsbereich Art. 5 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →