412.100
CH-SH
Art. 4 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Erziehungsdepartement
Zuständige Behörden
Art. 4 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Erziehungsdepartement
1. Der unmittelbare Vollzug obliegt dem Erziehungsdepartement, soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmen.
2. Das Erziehungsdepartement ist zuständig für Verfügungen, welche die Gesetzgebung dem Entscheid der Kantone überlässt und für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.
3. Zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben führt das Erziehungsdepartement eine Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung.