412.100
CH-SH
Art. 39 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Höhere Berufsbildung
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 39 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Höhere Berufsbildung
1. Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an Angebote der höheren Berufsbildung.
2. Die Beiträge an Anbietende des Kantons decken höchstens die ausgewiesenen Kosten.
3. An ausserkantonale Angebote werden Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen geleistet. Ist der Schul- bzw. Kursort nicht durch die interkantonale Vereinbarung bestimmt, legt die Abteilung Berufsbildung diesen in Absprache mit den Studierenden fest.