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Art. 38 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Qualifikationsverfahren

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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Art. 38 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Qualifikationsverfahren

1. Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Durchführung von Qualifikationsverfahren.

2. Die Beiträge decken höchstens die ausgewiesenen Kosten.

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