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Art. 37 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Überbetriebliche Kurse

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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Art. 37 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Überbetriebliche Kurse

1. Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Durchführung überbetrieblicher Kurse.

2. Die Beiträge betragen einschliesslich der Bundesbeiträge mindestens 50, höchstens jedoch 75 Prozent der ausgewiesenen Kosten.

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