412.100
CH-SH
Art. 37 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Überbetriebliche Kurse
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 37 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Überbetriebliche Kurse
1. Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Durchführung überbetrieblicher Kurse.
2. Die Beiträge betragen einschliesslich der Bundesbeiträge mindestens 50, höchstens jedoch 75 Prozent der ausgewiesenen Kosten.