412.100
CH-SH
Art. 36 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausbildung von Berufsbildenden
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 36 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausbildung von Berufsbildenden
1. Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Ausbildung von Berufsbildenden.
2. Die Beiträge betragen mindestens 30 Prozent der ausgewiesenen Kosten.