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Art. 36 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausbildung von Berufsbildenden

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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Art. 36 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausbildung von Berufsbildenden

1. Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Ausbildung von Berufsbildenden.

2. Die Beiträge betragen mindestens 30 Prozent der ausgewiesenen Kosten.

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