Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.100 CH-SH

Art. 35 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Grundsatz, Bemessungsgrundlage

Finanzierung - Grundsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Grundsatz, Bemessungsgrundlage

1. Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge sowie weiterer Einnahmen die Kosten für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Die Finanzierung richtet sich nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Durchführung der Leistung ergeben. Sie kann in Form von Pauschalen erfolgen.

← Art. 34 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz Geltungsbereich Art. 36 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →