412.100
CH-SH
Art. 35 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Grundsatz, Bemessungsgrundlage
Finanzierung - Grundsatz
Art. 35 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Grundsatz, Bemessungsgrundlage
1. Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge sowie weiterer Einnahmen die Kosten für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Die Finanzierung richtet sich nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Durchführung der Leistung ergeben. Sie kann in Form von Pauschalen erfolgen.