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Art. 34 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Interkantonaler Schulbesuch

Interkantonale Zusammenarbeit
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Art. 34 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Interkantonaler Schulbesuch

1. Die Abteilung Berufsbildung kann den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen.

2. Die zuständige Stelle bewilligt ausserkantonalen Lernenden und Grenzgängern den Besuch eines Bildungsangebotes im Rahmen der verfügbaren Plätze.

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